Satzung des Studentenwohnheims Geschwister Scholl e.V.
Bei der hier angezeigten Satzung wurden Änderungen zu besseren Darstellung vorgenommen. Rechtlich verbindlich ist alleinig die im Vereinsregister eingetragene Version.
Fassung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18. November 2021
Eintragung im Vereinsregister (VR 5733) am 15. Dezember 2021
Präambel
Mit der Namensgebung erinnert der Studentenwohnheim Geschwister Scholl e. V. an Sophie und Hans Scholl, die wegen ihres Widerstands gegen das NS Gewaltregime ermordet wurden.
Die Vereinsmitglieder bilden zusammen mit aktuellen und ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohnern eine Gemeinschaft, die den Idealen der Geschwister wie der Achtung der Menschenwürde, des Friedens und der Gerechtigkeit verpflichtet ist und in diesem Sinn in die Gesellschaft hineinwirkt.
Der Verein setzt sich zum Ziel, Studierenden an den Hochschulen in München ein intellektuell und interkulturell anregendes und bezahlbares Umfeld zu bieten, in dem zivilgesellschaftliches Engagement, demokratische Mitbestimmung und aktives Gemeinschaftsleben gelernt und gefördert werden.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Studentenwohnheim Geschwister Scholl e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist München.
(3) Der Verein ist unter der Nummer VR 5733 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb eines Wohnheims für Studierende in München.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesamtvorstand
3. Der Vorstand
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören die Gründungsmitglieder an. Darüber hinaus kann jede natürliche Person, die nicht im Heim wohnt oder jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts ordentliches Mitglied des Vereins werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Außerdem können fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Ihre Tätigkeit im Verein beschränkt sich auf die Förderung des Vereinszwecks. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet jeweils der Gesamtvorstand. Wurde eine Bewerbung abgelehnt, kann innerhalb eines Monats beantragt werden, die Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
2. durch schriftliche Austrittserklärung mittels eingeschriebenen Briefs mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,
3. durch Ausschluss mittels eingeschriebenen Briefs auf Grund Beschlusses des Gesamtvorstands im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung oder im Falle eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können auch Nichtmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Sie wird von der geschäftsführenden Person unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich mit der vom Gesamtvorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Die/der Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies der Gesamtvorstand für erforderlich erachtet oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für Aufgaben zuständig, die nicht gemäß § 8 dem Gesamtvorstand und gemäß § 9 dem Vorstand zugewiesen sind. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
1. Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands einschließlich der geschäftsführenden Person mit Ausnahme der von der Heimselbstverwaltung gewählten Vertretung und Abwahl der Mitglieder des Gesamtvorstands einschließlich der geschäftsführenden Person,
2. Entlastung des Gesamtvorstands und des Vorstands,
3. Beratung des Zweijahresberichts des Gesamtvorstands,
4. Beratung des Kassenberichts,
5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
6. Satzungsänderungen,
7. Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
8. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Gesamtvorstand,
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
(4) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die Gründungs- und die ordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2). Das Stimmrecht kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Vertretung ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch technisch vermittelte Mitwirkung gefasst werden (z.B. per E-Mail, Telefon- oder Videokonferenzen, Nutzung von elektronischen oder webbasierten Abstimmungstools).
(5) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, der Beschluss über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die/der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, unterschreibt die Niederschrift. Sie ist bei der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.
§ 8 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, einer jeweils von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl von Beisitzenden sowie zwei von der Heimselbstverwaltung gewählten Vertretungen. Die Mitglieder des Gesamtvorstands müssen Mitglieder des Vereins sein, ausgenommen die von der Heimselbstverwaltung gewählten Vertretungen der Studierenden. Dem Gesamtvorstand soll eine Professorin/ein Professor der LMU und eine Professorin/ein Professor der TU angehören. Der Gesamtvorstand kann aus dem Kreis der Beisitzenden eine schriftführende Person bestimmen. Der Gesamtvorstand hat das Recht, Personen in den Gesamtvorstand ohne Stimmrecht zu kooptieren.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung, die Vertretung der Studierenden von der Heimselbstverwaltung gewählt. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands beträgt vier Jahre, gerechnet ab dem Tag der Wahl durch die Mitgliederversammlung; bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Gesamtvorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig; notwendige Auslagen (z.B. Reisekosten) werden gegen Nachweis erstattet. Der geschäftsführenden Person kann der Gesamtvorstand für ihre Tätigkeit eine monatliche Vergütung gewähren.
(4) Der Gesamtvorstand leitet die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Gestaltung des Anstellungsvertrags mit der geschäftsführenden Person,
2. Bestellung der Heimleitung,
3. Beschlussfassung über den jährlichen Haushalt,
4. Billigung des Jahresabschlusses,
5. Beschlussfassung über die jährliche Schwerpunkt– und Prioritätensetzung für die Aktivitäten des Vereins,
6. Aufnahme von Mitgliedern,
7. Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Die Einladungen zu den Sitzungen des Gesamtvorstands sollen mit der Tagesordnung und den wesentlichen Unterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist zu einer neuen Sitzung einzuladen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Mitglieder des Gesamtvorstands, die an einer Sitzung nicht teilnehmen, können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands übertragen. Dazu muss eine schriftliche Ermächtigung vorliegen. Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn der Vorstand dies in eiligen Fällen für erforderlich hält.
(6) Von den Sitzungen und den Beschlüssen des Gesamtvorstands sind Niederschriften zu fertigen, die von einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben sind. Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung des Gesamtvorstands von diesem zu genehmigen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vereinsvorsitzenden, zwei Stellvertretungen und der geschäftsführenden Person. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Die/der Vereinsvorsitzende oder eine der beiden Stellvertretungen vertreten gemeinsam mit der geschäftsführenden Person den Verein nach außen. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden von der geschäftsführenden Person erledigt; sie vertritt insoweit allein den Verein nach außen.
(2) Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands,
2. Erstellung des Entwurfs des jährlichen Haushaushaltsplans,
3. Erstellung des Entwurfs der Jahresrechnung,
4. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Gesamtvorstands.
§ 10 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ludwig-Maximilians-Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Fassung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18. November 2021
Eintragung im Vereinsregister (VR 5733) am 15. Dezember 2021
Präambel
Mit der Namensgebung erinnert der Studentenwohnheim Geschwister Scholl e. V. an Sophie und Hans Scholl, die wegen ihres Widerstands gegen das NS Gewaltregime ermordet wurden.
Die Vereinsmitglieder bilden zusammen mit aktuellen und ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohnern eine Gemeinschaft, die den Idealen der Geschwister wie der Achtung der Menschenwürde, des Friedens und der Gerechtigkeit verpflichtet ist und in diesem Sinn in die Gesellschaft hineinwirkt.
Der Verein setzt sich zum Ziel, Studierenden an den Hochschulen in München ein intellektuell und interkulturell anregendes und bezahlbares Umfeld zu bieten, in dem zivilgesellschaftliches Engagement, demokratische Mitbestimmung und aktives Gemeinschaftsleben gelernt und gefördert werden.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Studentenwohnheim Geschwister Scholl e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist München.
(3) Der Verein ist unter der Nummer VR 5733 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb eines Wohnheims für Studierende in München.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesamtvorstand
3. Der Vorstand
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören die Gründungsmitglieder an. Darüber hinaus kann jede natürliche Person, die nicht im Heim wohnt oder jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts ordentliches Mitglied des Vereins werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Außerdem können fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Ihre Tätigkeit im Verein beschränkt sich auf die Förderung des Vereinszwecks. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet jeweils der Gesamtvorstand. Wurde eine Bewerbung abgelehnt, kann innerhalb eines Monats beantragt werden, die Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
2. durch schriftliche Austrittserklärung mittels eingeschriebenen Briefs mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,
3. durch Ausschluss mittels eingeschriebenen Briefs auf Grund Beschlusses des Gesamtvorstands im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung oder im Falle eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können auch Nichtmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Sie wird von der geschäftsführenden Person unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich mit der vom Gesamtvorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Die/der Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies der Gesamtvorstand für erforderlich erachtet oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für Aufgaben zuständig, die nicht gemäß § 8 dem Gesamtvorstand und gemäß § 9 dem Vorstand zugewiesen sind. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
1. Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands einschließlich der geschäftsführenden Person mit Ausnahme der von der Heimselbstverwaltung gewählten Vertretung und Abwahl der Mitglieder des Gesamtvorstands einschließlich der geschäftsführenden Person,
2. Entlastung des Gesamtvorstands und des Vorstands,
3. Beratung des Zweijahresberichts des Gesamtvorstands,
4. Beratung des Kassenberichts,
5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
6. Satzungsänderungen,
7. Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
8. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Gesamtvorstand,
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
(4) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die Gründungs- und die ordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2). Das Stimmrecht kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Vertretung ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch technisch vermittelte Mitwirkung gefasst werden (z.B. per E-Mail, Telefon- oder Videokonferenzen, Nutzung von elektronischen oder webbasierten Abstimmungstools).
(5) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, der Beschluss über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die/der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, unterschreibt die Niederschrift. Sie ist bei der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.
§ 8 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, einer jeweils von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl von Beisitzenden sowie zwei von der Heimselbstverwaltung gewählten Vertretungen. Die Mitglieder des Gesamtvorstands müssen Mitglieder des Vereins sein, ausgenommen die von der Heimselbstverwaltung gewählten Vertretungen der Studierenden. Dem Gesamtvorstand soll eine Professorin/ein Professor der LMU und eine Professorin/ein Professor der TU angehören. Der Gesamtvorstand kann aus dem Kreis der Beisitzenden eine schriftführende Person bestimmen. Der Gesamtvorstand hat das Recht, Personen in den Gesamtvorstand ohne Stimmrecht zu kooptieren.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung, die Vertretung der Studierenden von der Heimselbstverwaltung gewählt. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands beträgt vier Jahre, gerechnet ab dem Tag der Wahl durch die Mitgliederversammlung; bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Gesamtvorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig; notwendige Auslagen (z.B. Reisekosten) werden gegen Nachweis erstattet. Der geschäftsführenden Person kann der Gesamtvorstand für ihre Tätigkeit eine monatliche Vergütung gewähren.
(4) Der Gesamtvorstand leitet die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Gestaltung des Anstellungsvertrags mit der geschäftsführenden Person,
2. Bestellung der Heimleitung,
3. Beschlussfassung über den jährlichen Haushalt,
4. Billigung des Jahresabschlusses,
5. Beschlussfassung über die jährliche Schwerpunkt– und Prioritätensetzung für die Aktivitäten des Vereins,
6. Aufnahme von Mitgliedern,
7. Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Die Einladungen zu den Sitzungen des Gesamtvorstands sollen mit der Tagesordnung und den wesentlichen Unterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder vertreten ist. Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist zu einer neuen Sitzung einzuladen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Mitglieder des Gesamtvorstands, die an einer Sitzung nicht teilnehmen, können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands übertragen. Dazu muss eine schriftliche Ermächtigung vorliegen. Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn der Vorstand dies in eiligen Fällen für erforderlich hält.
(6) Von den Sitzungen und den Beschlüssen des Gesamtvorstands sind Niederschriften zu fertigen, die von einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben sind. Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung des Gesamtvorstands von diesem zu genehmigen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vereinsvorsitzenden, zwei Stellvertretungen und der geschäftsführenden Person. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Die/der Vereinsvorsitzende oder eine der beiden Stellvertretungen vertreten gemeinsam mit der geschäftsführenden Person den Verein nach außen. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden von der geschäftsführenden Person erledigt; sie vertritt insoweit allein den Verein nach außen.
(2) Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands,
2. Erstellung des Entwurfs des jährlichen Haushaushaltsplans,
3. Erstellung des Entwurfs der Jahresrechnung,
4. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Gesamtvorstands.
§ 10 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ludwig-Maximilians-Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.